Die forsttechnische Betriebsleitung umfasst insbesondere die Beratung, die Planung, die Leitung und die Vollzugsüberwachung der naturnahen, nachhaltigen, multifunktionalen und an den Anforderungen an das besondere Allgemeinwohl orientierten Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes sowie die fachliche Leitung des forstlichen Revierdienstes.
Die Kosten für die Wahrnehmung der forsttechnischen Betriebsleitung nach § 47 Absatz 1 LWaldG durch die untere Verwaltungsbehörde als untere Forstbehörde trägt das Land.
Der finanzielle Ausgleich nach § 47a Absatz 8 LWaldG beträgt:
Für körperschaftliche Forstämter nach § 47a Absatz 1 und 2 LWaldG:
ab einer forstlichen Betriebsfläche nach § 3 Absatz 1 Forsteinrichtungsverordnung von 7500 Hektar bis einschließlich 15 000 Hektar zehn Euro je Hektar forstlicher Betriebsfläche,
für die 15 000 Hektar übersteigende forstliche Betriebsfläche fünf Euro je Hektar forstlicher Betriebsfläche.
Für gemeinschaftliche körperschaftliche Forstämter nach § 47a Absatz 3 LWaldG:
bis zu einer forstlichen Betriebsfläche von einschließlich 15 000 Hektar zehn Euro je Hektar forstlicher Betriebsfläche,
für die 15 000 Hektar übersteigende forstliche Betriebsfläche fünf Euro je Hektar forstlicher Betriebsfläche.
Der finanzielle Ausgleich nach Absatz 3 wird auf Antrag des körperschaftlichen Forstamtes durch die höhere Forstbehörde auf Basis der forstlichen Betriebsfläche festgesetzt.
Die körperschaftlichen Forstämter nach § 47a Absatz 1 bis 3 LWaldG übermitteln die für die Zahlung des Ausgleichs notwendigen Bemessungsgrundlagen sowie Änderungen an diesen an die höhere Forstbehörde.
Im Fall von Änderungen im Sinne von Satz 2 wird der Bescheid über den finanziellen Ausgleich von Amts wegen überprüft und der finanzielle Ausgleich erforderlichenfalls neu festgesetzt.
Die Auszahlung des finanziellen Ausgleichs erfolgt an die körperschaftlichen Forstämter.