Geobasisinformationen sind die Informationen der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters, die in den Geoinformationssystemen des amtlichen Vermessungswesens vorgehalten und bereitgestellt werden.
Die Vermessungsbehörden können Rechte zur Nutzung von Geobasisinformationen einräumen.
Die staatlichen Behörden führen ihre raumbezogenen Fachinformationssysteme auf der Grundlage der Geobasisinformationen.
Geobasisinformationen, die Daten im Sinne von § 2 Absatz 1 des Datennutzungsgesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2941, 2942, ber. S. 4114) sind und nicht unter § 2 Absatz 3 des Datennutzungsgesetzes fallen, werden öffentlich bereitgestellt, soweit nicht eine Rechtsvorschrift eine Übermittlung oder Veröffentlichung von Amts wegen vorschreibt.
Die Bereitstellung und Nutzung ist gebühren- und entgeltfrei, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist oder nicht vertragliche oder gesetzliche Rechte Dritter entgegenstehen.
Angaben zu den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten dürfen auf Antrag übermittelt werden, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Informationen darlegt.
Der Darlegung eines berechtigten Interesses bedarf es nicht zur Übermittlung an öffentliche Stellen.
Die Vermessungsbehörden dürfen für Daten im Sinne von § 2 Absatz 1 des Datennutzungsgesetzes Gebühren oder Entgelte für verursachte Grenzkosten für die folgenden Tätigkeiten und Maßnahmen erheben:
die Reproduktion, Bereitstellung und Verbreitung von Daten,
die Anonymisierung personenbezogener Daten und
Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen.
Satz 1 gilt nicht für hochwertige Datensätze und für Forschungsdaten.
Für nicht unter Absatz 3 Satz 1 fallende Geobasisinformationen und darauf beruhende Produkte und Dienstleistungen dürfen Gebühren und Entgelte erhoben werden.