2

§ 2 VAbstG

Beratung

1

Die an einer Antragstellung Interessierten, Antragsteller oder Vertrauensleute können sich über die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Antragstellung sowie die Rechtsvorschriften zur Durchführung von Volksanträgen, Volksbegehren oder Volksabstimmungen beraten lassen.

2

Zuständig dafür sind für Volksanträge der Landtag und für Volksbegehren oder Volksabstimmungen das Innenministerium.

3

Die Beratung erfolgt kostenfrei.

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VAbstG

Volksabstimmungsgesetz

BW Baden-Württemberg
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