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§ 2 UAG

Einsetzung

(1)

Ein Untersuchungsausschuß wird auf Antrag durch Beschluß des Landtags eingesetzt.

(2)

Der Landtag hat auf einen verfassungsrechtlich zulässigen Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder (Minderheitsantrag) die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen.

(3)

Bei Zweifeln über die Zulässigkeit einer Untersuchung kann der Landtag den Einsetzungsantrag zur gutachtlichen Äußerung an den Justizausschuß überweisen; dieser hat die Äußerung unverzüglich abzugeben.

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UAG

Untersuchungsausschußgesetz

TH Thüringen
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