2

§ 2 RVVerkG TH

(1)

Rechtsverordnungen von Landesbehörden, die einem Minister nachgeordnet sind, werden im Staatsanzeiger für Thüringen verkündet.

(2)

Vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen werden Rechtsverordnungen des Landrats als untere staatliche Verwaltungsbehörde wie Satzungen des jeweiligen Landkreises verkündet.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

RVVerkG TH

Verkündungsgesetz

TH Thüringen
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