2

§ 2 PsychKG

Grundsatz (Fn 14)

(1)
1

Bei allen Hilfen und Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes sind die Würde und persönliche Integrität der Betroffenen zu schützen.

2

Auf ihren Willen und ihre Freiheit, Entscheidungen selbstbestimmt zu treffen, ist besondere Rücksicht zu nehmen.

3

Hierbei sind die unterschiedlichen Bedarfe der verschiedenen Geschlechter und Geschlechtsidentitäten zu berücksichtigen.

(2)
2

Dies gilt auch für den in Behandlungsvereinbarungen niedergelegten freien Willen.

3

Der Abschluss von Behandlungsvereinbarungen ist anzubieten und zu fördern.

4

Auf die Möglichkeit zur Niederlegung des Willens in Patientenverfügungen ist hinzuweisen.

(3)
1

Für eine sorgfältige und den Zielen dieses Gesetzes entsprechende Dokumentation ist Sorge zu tragen.

2

Im Rahmen der Unterbringung sind alle Behandlungs- und Sicherungsmaßnahmen dokumentarisch zu erfassen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

PsychKG

Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten

NW Nordrhein-Westfalen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.