2

§ 2 ProstG

1

Die Forderung kann nicht abgetreten und nur im eigenen Namen geltend gemacht werden.

2

Gegen eine Forderung gemäß § 1 Satz 1 kann nur die vollständige, gegen eine Forderung nach § 1 Satz 2 auch die teilweise Nichterfüllung, soweit sie die vereinbarte Zeitdauer betrifft, eingewendet werden.

3

Mit Ausnahme des Erfüllungseinwandes gemäß des § 362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Einrede der Verjährung sind weitere Einwendungen und Einreden ausgeschlossen.

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ProstG

Prostitutionsgesetz

DE Bund
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