2

§ 2 POG

Landespolizeiamt

(1)

Beim Innenministerium wird das Landespolizeiamt durch Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums als zugeordnetes Amt gebildet.

(2)
1

Das Innenministerium - Landespolizeiamt - übt die Dienst- und Fachaufsicht über die Behörden der Polizei nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 aus.

2

Es versorgt die Landespolizei mit Sach- und Dienstleistungen und gewährleistet die Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerfüllung.

(3)
1

Die polizeilichen Aufgaben in den Küstengewässern, Häfen und auf den, Wasserstraßen werden durch Wasserschutzpolizeireviere und deren nachgeordnete Dienststellen wahrgenommen.

2

Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass Binnengewässer in den Bezirken der Polizeidirektionen jeweils den Zuständigkeitsbereichen der gebietsbetroffenen Wasserschutzpolizeidienststellen zugeordnet werden.

3

Das Innenministerium wird darüber hinaus ermächtigt, einzelne Bezirke aus Kreisen oder kreisfreien Städten ganz oder teilweise den Zuständigkeitsbereichen der gebietsbetroffenen Wasserschutzpolizeidienststellen zur Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben zuzuweisen. § 4 Abs. 5 bleibt unberührt.

4

Die Wasserschutzpolizeireviere werden unmittelbar dem Landespolizeiamt nachgeordnet.

(4)
1

Bei besonderen Lagen führt grundsätzlich das Landespolizeiamt.

2

Das Nähere regelt das Innenministerium.

(5)

Die Zusammenarbeit zwischen Landespolizeiamt und Landeskriminalamt regelt das Innenministerium im Einzelnen.

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POG

Polizeiorganisationsgesetz

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