2

§ 2 HmbMVollzG

Ziele und Grundsätze des Maßregelvollzugs

(1)
1

Ziel einer Unterbringung ist es, die untergebrachte Person so weit wie möglich zu heilen oder ihren Zustand so weit zu verbessern, dass sie keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit darstellt.

2

Die Maßregeln dienen dem Schutz der Allgemeinheit.

3

Beide Ziele sind gleichrangig.

(2)
1

Behandlung und Betreuung während des Vollzugs haben medizinisch-therapeutischen und pädagogischen Erfordernissen Rechnung zu tragen.

2

Mitarbeit und Verantwortungsbewusstsein der untergebrachten Person sollen geweckt und gefördert werden.

3

Soweit wie möglich soll der Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen angeglichen werden und die untergebrachte Person auf eine selbständige Lebensführung vorbereiten.

4

Dazu gehört auch ihre familiäre, soziale und berufliche Eingliederung.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HmbMVollzG

Hamburgisches Maßregelvollzugsgesetz

HH Hamburg
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