Die Luftsicherheitsbehörde hat die Aufgabe, Angriffe auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne des § 1 abzuwehren.
Dazu gehört insbesondere, dass sie:
Fluggäste und deren Gepäck nach § 5 kontrolliert,
Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 7 vornimmt,
Luftsicherheitsprogramme nach § 8 Absatz 1 Satz 2 und § 9 Absatz 1 Satz 2 zulässt,
Sicherheitsausrüstung nach § 10a zertifiziert und zulässt,