2

§ 2 AGSGG

Alle Behörden sind fähig, am Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im Sinne des § 70SGG beteiligt zu sein.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

AGSGG

Landesgesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes

RP Rheinland-Pfalz
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.