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§ 2 LBG

Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung

(§ 2 BeamtStG)

Soweit die Dienstherrnfähigkeit durch Satzung verliehen wird, bedarf diese der Genehmigung der obersten Aufsichtsbehörde.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LBG

Landesbeamtengesetz

SH Schleswig-Holstein
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