Der Umfang der Lehrverpflichtung wird in Lehrveranstaltungsstunden (LVS) ausgedrückt.
Eine Lehrveranstaltungsstunde umfasst mindestens 45 Minuten Lehrzeit je Woche der Vorlesungszeit des Semesters.
Bei musikalischem und darstellungsbezogenem Einzel- und Gruppenunterricht umfasst eine Lehrveranstaltungsstunde mindestens 60 Minuten.
Mit Beschäftigten ist die Geltung dieser Verordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung im Arbeitsvertrag zu vereinbaren.
Soweit Beschäftigte auf Grund vertraglicher Vereinbarung vorübergehend die Dienstaufgaben einer Lehrkraft wahrnehmen, bestimmt sich die Lehrverpflichtung nach der zu vertretenden Lehrkraft.
Zur Berücksichtigung eines wechselnden Lehrbedarfs in einem Fach kann die Dekanin oder der Dekan, an Hochschulen ohne Fachbereiche das Präsidium der Hochschule, den Umfang der Lehrtätigkeit so festlegen, dass bei Abweichung von der Lehrverpflichtung in den einzelnen Semestern diese im Durchschnitt von drei aufeinanderfolgenden Studienjahren erfüllt wird.
Unter der Voraussetzung, dass das nach Prüfungs- und Studienordnungen oder Studienplänen vorgesehene Gesamtlehrangebot in einem Fach in jedem Semester erfüllt wird, kann die Lehrverpflichtung, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auch dadurch erfüllt werden, dass die Lehrverpflichtung im Durchschnitt dreier aufeinanderfolgender Studienjahre eingehalten oder eine unter der Lehrverpflichtung liegende Lehrbelastung durch höhere Belastung anderer Lehrkräfte innerhalb des jeweiligen Semesters ausgeglichen wird.
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können nur untereinander ausgleichen.
In den Fällen der Absätze 4 und 5 darf der Umfang der Lehrtätigkeit der einzelnen Lehrkraft in jedem Semester die Hälfte der jeweiligen Regellehrverpflichtung, bei einer Regellehrverpflichtung von 18 und mehr Lehrveranstaltungsstunden zwei Drittel der Regellehrverpflichtung nicht unterschreiten.
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer können von ihrer Dienstbehörde oder Personalstelle verpflichtet werden, ihre Lehrverpflichtung vorübergehend ganz oder teilweise an einer anderen Hochschule zu erbringen.
Das Einvernehmen des Präsidiums der aufnehmenden Hochschule ist herzustellen.