2

§ 2 LPartG

Partnerschaftliche Lebensgemeinschaft

1

Die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet.

2

Sie tragen füreinander Verantwortung.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LPartG

Lebenspartnerschaftsgesetz

DE Bund
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