Dieses Gesetz gilt für alle Krankenhäuser, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) in der Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 887) in der jeweils geltenden Fassung öffentlich gefördert werden. § 38 gilt für alle Krankenhäuser, für die Pflegesätze nach § 2 Nr. 4 KHG zu vereinbaren sind; § 38 Abs. 3 bleibt unberührt.
Die §§ 34 bis 36 finden keine Anwendung auf Krankenhäuser von Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften sowie von Trägern, die diesen zugeordnet sind (kirchliche Krankenhäuser). § 43 Abs. 2 bleibt unberührt.
Unberührt bleiben Vorschriften dieses Gesetzes, die sich ausdrücklich auf andere Krankenhäuser oder auf Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen beziehen.