Wer ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben will, hat die Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung nach § 14 Absatz 1 GewO mindestens sechs Wochen vor Beginn des Betriebs anzuzeigen.
Die Betriebsart und eine etwaige Außenbewirtschaftung sind anzugeben.
Wer aus besonderem Anlass ein Gaststättengewerbe nur vorübergehend oder als gewerbetreibende Person im Reisegewerbe betreiben will, hat dies spätestens zwei Wochen vor Beginn der Ausübung des Gaststättengewerbes unter Angabe des Namens, einer ladungsfähigen Anschrift, des Ortes und der Zeit des besonderen Anlasses in Textform anzuzeigen.
Die für die Entgegennahme der Anzeige zuständige Behörde kann von der Einhaltung der Fristen nach Absatz 1 und Absatz 2 absehen.
Die Gaststättenbehörde kann den Gaststättenbetrieb vorläufig untersagen, so lange die Anzeige nach Absatz 1 nicht oder nicht vollständig erstattet wurde.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die vorläufige Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.
Die für die Untersagung eines Gewerbebetriebs nach § 35 GewO zuständige Behörde hat den Gaststättenbetrieb bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 35 Absatz 1 GewO bereits vor Betriebsbeginn zu untersagen.