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§ 2 LEnteigG

Enteignungszweck

Nach diesem Gesetz kann enteignet werden, um

1.

ein dem Wohle der Allgemeinheit dienendes Unternehmen zu verwirklichen,

2.

Grundstücke für die Entschädigung in Land zu beschaffen,

3.

durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen oder

4.

die nach anderen Gesetzen für zulässig erklärte Enteignung durchzuführen.

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LEnteigG

Landesenteignungsgesetz

RP Rheinland-Pfalz
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