2

§ 2 KVG LSA

Gemeinden, Verbandsgemeinden

(1)

Die Gemeinden sind Grundlage und Glied des demokratischen Staates.

(2)

Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften und in ihrem Gebiet die ausschließlichen Träger der gesamten öffentlichen Aufgaben, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen.

(3)
1

Die Verbandsgemeinden sind Gebietskörperschaften.

2

Sie erfüllen neben ihren Mitgliedsgemeinden öffentliche Aufgaben im Rahmen der Vorschriften des Teils 6 Abschnitt 1.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

KVG LSA

Kommunalverfassungsgesetz

ST Sachsen-Anhalt
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