2

§ 2 KHG LSA

Sicherstellungsauftrag und zuständige Behörde

(1)
1

Die Landkreise und kreisfreien Städte haben die Krankenhausversorgung der Bevölkerung als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises nach Maßgabe des Krankenhausplanes sicherzustellen.

2

Die Vielfalt der Krankenhausträger ist zu beachten, dabei ist öffentlichen, freigemeinnützigen und privaten Krankenhausträgern ausreichend Raum zu geben.

(2)
1

Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist das für Krankenhausplanung und -finanzierung zuständige Ministerium, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

2

Es ist auch zuständige Behörde zur Ausführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie der danach erlassenen Verordnungen.

3

Das für Krankenhausplanung und -finanzierung zuständige Ministerium kann Aufgaben auf eine andere Landesbehörde übertragen.

(3)

Sofern Entscheidungen des für Krankenhausplanung und -finanzierung zuständigen Ministeriums Krankenhäuser betreffen, die dem Geschäftsbereich anderer Ministerien zugeordnet sind, ergehen die Entscheidungen im Benehmen mit dem jeweils zuständigen Ministerium; Entscheidungen, die Aufgaben von Lehre und Forschung an den Universitätsklinika betreffen, werden im Einvernehmen mit dem für Hochschulen zuständigen Ministerium getroffen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

KHG LSA

Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
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