2

§ 2 JurVDKpV

Teilnahme am Auswahlverfahren

(1)

Am Auswahlverfahren kann nur teilnehmen, wer

1.

die erste juristische Prüfung oder die erste juristische Staatsprüfung bestanden und

2.

innerhalb der Bewerbungsfrist vollständige Bewerbungsunterlagen vorgelegt oder diese innerhalb einer im Einzelfall gesetzten Nachfrist vervollständigt hat.

(2)

Bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber  werden nur solche Umstände berücksichtigt, die mit der Bewerbung, den nachgereichten Unterlagen oder anderweitig dargelegt und nachgewiesen sind.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

JurVDKpV

Juristische Kapazitätsverordnung

BB Brandenburg
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