2

§ 2 JuSchG

Prüfungs- und Nachweispflicht

(1)
1

Soweit es nach diesem Gesetz auf die Begleitung durch eine erziehungsbeauftragte Person ankommt, haben die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten Personen ihre Berechtigung auf Verlangen darzulegen.

2

Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen die Berechtigung zu überprüfen.

(2)
1

Personen, bei denen nach diesem Gesetz Altersgrenzen zu beachten sind, haben ihr Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen.

2

Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen das Lebensalter zu überprüfen.

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JuSchG

Jugendschutzgesetz

DE Bund
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