2

§ 2 StHaftG TH 1998

Pflicht zur Abwendung des Schadens

1

Natürliche und juristische Personen haben alle ihnen möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einen Schaden zu verhindern oder zu mindern.

2

Verletzen sie diese Pflicht schuldhaft, so wird die Haftung des staatlichen oder kommunalen Organs entsprechend eingeschränkt oder ausgeschlossen.

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StHaftG TH 1998

Staatshaftungsgesetz

TH Thüringen
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