2

§ 2 HundeVO

Gefährliche Hunde

(1)
1

Gefährlich sind Hunde, die durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft besitzen.

2

Für folgende Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird eine Gefährlichkeit vermutet:

1.

Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier,

2.

American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier,

3.

Staffordshire-Bullterrier,

4.

Bullterrier,

5.

American Bulldog,

6.

Dogo Argentino,

7.

Kangal (Karabash),

8.

Kaukasischer Owtscharka,

9.

Rottweiler.

(2)

Gefährlich sind auch die Hunde, die

1.

einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah,

2.

ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,

3.

durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen oder

4.

aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass sie Menschen oder Tiere ohne begründeten Anlass beißen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HundeVO

Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden

HE Hessen
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