2

§ 2 HmbKHG

Geltungsbereich

1

Dieses Gesetz gilt für die Krankenhäuser in Hamburg, die an der stationären Versorgung der Bevölkerung teilnehmen, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

2

Die stationäre Versorgung der Bevölkerung umfasst die teilstationäre und die vollstationäre Versorgung.

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HmbKHG

Hamburgisches Krankenhausgesetz

HH Hamburg
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