2

§ 2 MFG HE

Begriffsbestimmung

(1)
1

Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft (KMU) im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen

1.

mit nicht mehr als neun Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Bilanzsumme, die zwei Millionen Euro nicht überschreitet (Kleinstunternehmen),

2.

mit wenigstens zehn, jedoch nicht mehr als 49 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Bilanzsumme, die zehn Millionen Euro nicht überschreitet (kleines Unternehmen),

3.

mit wenigstens 50, jedoch nicht mehr als 249 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro (mittleres Unternehmen).

2

Als Unternehmen gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

3

Unternehmen sind auch freiberuflich geführte Büros und Gesellschaften.

4

Für die Berechnung der Beschäftigtenzahlen und des Jahresumsatzes sowie der Bilanzsumme (finanzielle Schwellenwerte) sowie der Prüfung der Eigenständigkeit der Unternehmen sind Titel 1 des Anhangs zur Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20. Mai 2003, S. 36) sowie die Mitteilung der Kommission über ein Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (ABl. C 118 vom 20. Mai 2003, S. 5, C 42 vom 28. Februar 2005, S. 32) anzuwenden.

(2)
1

Maßnahmen nach diesem Gesetz können auch auf einzelne Kategorien von KMU beschränkt werden.

2

Es können dabei auch innerhalb der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bestimmten Schwellenwerte für die Beschäftigtenzahl, den Jahresumsatz oder die Bilanzsumme andere Schwellenwerte bestimmt werden.

3

Auch ist das ausschließliche Abstellen auf die Beschäftigtenzahl zulässig.

4

Satz 1 bis 3 gelten nicht, soweit zwingende Vorschriften entgegenstehen.

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MFG HE

Hessisches Mittelstandsförderungsgesetz

HE Hessen
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