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§ 2 HWG

Gewässereinteilung

Die oberirdischen Gewässer, mit Ausnahme des aus Quellen wild abfließenden Wassers, werden nach ihrer Bedeutung eingeteilt in

1.

Gewässer erster Ordnung:

die Bundeswasserstraßen und die in der Anlage 1 genannten Gewässer;

2.

Gewässer zweiter Ordnung:

die in der Anlage 2 genannten Gewässer;

3.

Gewässer dritter Ordnung: alle anderen Gewässer.

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HWG

Hessisches Wassergesetz

HE Hessen
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