2

§ 2 HUrlVO

Allgemeines

(1)

Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

(2)
1

Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen nach der maßgeblichen Arbeitszeitregelung Dienst zu leisten ist.

2

Endet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag der Kalendertag, an dem sie begonnen hat.

3

Auf einen Werktag fallende gesetzliche Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird, gelten nicht als Arbeitstage.

(3)
1

Europarechtlicher Mindestjahresurlaub ist der Jahresurlaub nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU Nr. L 299 S. 9); er beträgt vier Wochen.

2

Die §§ 3 bis 11 mit Ausnahme von § 5 Abs. 1 gelten auch für den europarechtlichen Mindestjahresurlaub, soweit nichts anderes bestimmt ist.

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HUrlVO

Hessische Urlaubsverordnung

HE Hessen
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