2

§ 2 HUAG

Rechte der qualifizierten Minderheit bei der Einsetzung

(1)

Ist die Einsetzung von einem Fünftel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtags beantragt, so hat der Landtag sie unverzüglich zu beschließen.

(2)
1

Der Einsetzungsbeschluss muss den im Einsetzungsantrag bezeichneten Untersuchungsgegenstand im Kern unverändert lassen, es sei denn, die Antragstellenden stimmen der Änderung zu.

2

Der Einsetzungsbeschluss darf den im Einsetzungsantrag bezeichneten Untersuchungsgegenstand weder einschränken noch erweitern und nur insoweit ergänzen, als dies notwendig ist, um ein objektiveres und wirklichkeitsgetreueres Bild bezüglich des Untersuchungsgegenstandes zu vermitteln.

(3)
1

Hält der Landtag einen Einsetzungsantrag teilweise für verfassungswidrig, so ist der Untersuchungsausschuss mit der Maßgabe einzusetzen, dass dessen Untersuchungen auf diejenigen Teile des Untersuchungsgegenstandes zu beschränken sind, die der Landtag für nicht verfassungswidrig hält.

2

Das Recht der Antragstellenden, wegen der teilweisen Ablehnung des Einsetzungsantrages den Staatsgerichtshof anzurufen, bleibt unberührt.

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HUAG

Hessisches Untersuchungsausschussgesetz

HE Hessen
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