2

§ 2 HStVollzG

Ziel und Aufgaben des Vollzugs

(1)

Im Vollzug der Freiheitsstrafe sollen die Gefangenen fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel Resozialisierung).

(2)
1

Aufgabe des Vollzugs ist es, den Gefangenen die zur Erreichung des Vollzugszieles erforderlichen Befähigungen zu vermitteln (Eingliederungsauftrag).

2

Während des Vollzugs sind die Gefangenen sicher unterzubringen und zu beaufsichtigen (Sicherungsauftrag).

3

Beides dient dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HStVollzG

Hessisches Strafvollzugsgesetz

HE Hessen
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