2

§ 2 HSG

Rechtsstellung der Hochschulen

(1)
1

Staatliche Hochschulen werden durch Gesetz errichtet, zusammengelegt oder aufgehoben.

2

Mit Ausnahme der Universität zu Lübeck sind sie rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit mit dem Recht der Selbstverwaltung; die Universität zu Lübeck hat die Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Stiftung mit dem Recht der Selbstverwaltung.

3

Die Überführung in eine Stiftung oder in eine andere Rechtsform bedarf eines Gesetzes.

(2)
1

Die Hochschulen führen eigene Siegel.

2

Sie haben das Recht, ihre bisherigen Wappen zu führen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HSG

Hochschulgesetz

SH Schleswig-Holstein
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