Durch den Präsidenten des Landgerichts Berlin sollen als planmäßige Richterinnen und Richter an das Landgericht Berlin II mit Wirkung zum 1. Januar 2024 diejenigen planmäßigen Richterinnen und Richter versetzt werden, die zum Stichtag 1. Juli 2023 im Geschäftsverteilungsplan des bisherigen Landgerichts Berlin mit dem überwiegenden Anteil ihrer Rechtsprechungstätigkeit einer Zivilkammer zugewiesen sind.
Planmäßige Richterinnen und Richter, die zum Stichtag 1. Juli 2023 im Geschäftsverteilungsplan des bisherigen Landgerichts Berlin keinem Spruchkörper zugewiesen sind, sollen an das Landgericht Berlin II versetzt werden, wenn sie in dem für ihren letzten Einsatz in der Rechtsprechung maßgeblichen Geschäftsverteilungsplan des bisherigen Landgerichts Berlin mit dem überwiegenden Anteil ihrer Rechtsprechungstätigkeit einer Zivilkammer zugewiesen waren.
Abweichend von § 11 Absatz 1 des Berliner Richtergesetzes vom 9. Juni 2011 (GVBl. S. 238), das zuletzt durch Gesetz vom 2. November 2022 (GVBl. S. 583) geändert worden ist, bedarf es bei der Besetzung der Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten sowie der Stellen der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten beim Landgericht Berlin II im Wege der Versetzung vom bisherigen Landgericht Berlin einer Befassung des Richterwahlausschusses nicht.
Zuständig für eine solche Versetzung ist der Präsident des Kammergerichts.
Einer dienstlichen Beurteilung der planmäßigen Richterinnen und Richter aus Anlass ihrer Versetzung vom bisherigen Landgericht Berlin an das Landgericht Berlin II bedarf es nicht.