Deutsche Hochschulzugangsberechtigung ist eine auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung.
Einer Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 1 gleichgestellt ist das Europäische Abitur einer Europäischen Schule nach der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. Nr. 212 vom 17. August 1994, S. 3).
Deutschen gleichgestellt sind:
Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kinder von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind oder gewesen sind,
in der Bundesrepublik Deutschland wohnende andere Familienangehörige von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 158 vom 30. April 2004, S. 77), sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind, sowie
sonstige ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen.
Zentrales Vergabeverfahren ist das Verfahren für die Vergabe der Studienplätze nach Abschnitt 3 des Staatsvertrages.
Örtliches Vergabeverfahren ist das Verfahren, in dem die Hochschulen des Landes Berlin Studienplätze in Studiengängen vergeben, die nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind.