2

§ 2 BbgPolG

Verhältnis zu anderen Behörden

1

Die Polizei wird, außer in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 2, nur tätig, soweit die Abwehr der Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint.

2

Sie unterrichtet die anderen Behörden unverzüglich von allen Vorgängen, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung der anderen Behörden notwendig sein kann.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BbgPolG

Brandenburgisches Polizeigesetz

BB Brandenburg
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