2

§ 2 WoVErG BE

Gegenstand der Anstalt

(1)
1

Aufgabe der Anstalt ist die Beratung und Unterstützung der Mietergremien der landeseigenen Wohnungsunternehmen.

2

Die Anstalt errichtet eine Ombudsstelle für Angelegenheiten zwischen landeseigenen Wohnungsunternehmen und deren Mieterinnen und Mietern.

3

Die Anstalt nimmt darüber hinaus Beratungsaufgaben im Bereich des Mieterschutzes wahr.

4

Entsprechende Beratungsangebote, insbesondere hinsichtlich der Prüfung der Einhaltung von Mietpreisregelungen, stehen auch Mieterinnen und Mietern nicht landeseigener Wohnungsunternehmen offen.

(2)
1

Die Anstalt erwirbt kein eigenes Vermögen; sie betätigt sich nicht wirtschaftlich.

2

Sie erwirbt keine Anteile an den Wohnungsunternehmen.

3

Eine Veräußerung von Gesellschaftsanteilen der landeseigenen Wohnungsunternehmen bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrats der Anstalt.

4

Die Veräußerung ist ausgeschlossen, sofern zwei oder mehr Mitglieder des Verwaltungsrats widersprechen.

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WoVErG BE

Gesetz zur Errichtung der „Sicheres Wohnen – Beteiligung, Beratung, Prüfung – Anstalt öffentlichen Rechts“

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