Der Verfassungsgerichtshof unterhält eine Geschäftsstelle.
Die Geschäftsstelle führt ein Verfahrensregister und ein allgemeines Register.
In das Verfahrensregister werden jahrgangsweise die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehörenden Sachen nach der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs unter Zuteilung einer Geschäftsnummer eingetragen.
Anträge nach § 31 VerfGHG werden als gesonderte Verfahren, aber unter der gleichen Geschäftsnummer wie die Hauptsache geführt.
Zur Geschäftsnummer wird der Buchstabe A hinzugesetzt.
In das allgemeine Register werden jahrgangsweise alle an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Anträge oder Eingaben eingetragen, die offenbar einer Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof nicht zugänglich sind.
Hierzu rechnen insbesondere Eingaben, mit denen weder ein bestimmter Antrag verfolgt noch ein Anliegen geltend gemacht wird, für das eine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes besteht.
Die Entscheidung, ob ein Vorgang in das allgemeine Register einzutragen ist, trifft die Präsidentin.
Ein im allgemeinen Register eingetragener Vorgang ist in das Verfahrensregister zu übertragen, wenn das Plenum die Übertragung beschließt.