Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis.
Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.
Der Erlaubnis bedarf nicht, wer
alkoholfreie Getränke,
unentgeltliche Kostproben,
zubereitete Speisen oder
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.
(weggefallen)
(weggefallen)