2

§ 2 FSchVO

1

An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten verboten.

2

Dieses Verbot gilt nicht

1.

für Arbeiten, die nach Bundes- oder Landesrecht allgemein oder im Einzelfall zugelassen sind;

2.

für unaufschiebbare Arbeiten im Bereich des Post- und Fernmeldewesens, des Eisenbahnverkehrs, der Schifffahrt, der Luftfahrt, des öffentlichen und privaten Personenverkehrs, des Güterfernverkehrs und der Versorgungsbetriebe;

3.

für unaufschiebbare Arbeiten, die zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes erforderlich sind;

4.

für Selbstbedienungswaschsalons sowie für Floh-, Trödel- und ähnliche Märkte.

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FSchVO

Feiertagsschutz-Verordnung

BE Berlin
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