2

§ 2 EntgTranspG

Anwendungsbereich

(1)

Dieses Gesetz gilt für das Entgelt von Beschäftigten nach § 5 Absatz 2, die bei Arbeitgebern nach § 5 Absatz 3 beschäftigt sind, soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt wird.

(2)
1

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz bleibt unberührt.

2

Ebenfalls unberührt bleiben sonstige Benachteiligungsverbote und Gebote der Gleichbehandlung sowie öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz oder der Förderung bestimmter Personengruppen dienen.

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EntgTranspG

Entgelttransparenzgesetz

DE Bund
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