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§ 2 EnteigG SH 1971

[Beschluß der Landesregierung]

(1)

Die Entziehung und dauernde Beschränkung des Grundeigentums erfolgt auf Grund eines Beschlusses der LandesregierungSup), welche den Unternehmer und das Unternehmen, zu dem das Grundeigentum in Anspruch genommen wird, bezeichnet.

(2)

Der Beschluß der LandesregierungSup) wird durch das Amtsblatt für Schleswig-HolsteinSup) bekanntgemacht, in deren Bezirk das Unternehmen ausgeführt werden soll.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

EnteigG SH 1971

Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum Vom 11. Juni 1874, in der Fassung der Bekanntmachung

SH Schleswig-Holstein
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