Die Entziehung und dauernde Beschränkung des Grundeigentums erfolgt auf Grund eines Beschlusses der Landesregierung*), welche den Unternehmer und das Unternehmen, zu dem das Grundeigentum in Anspruch genommen wird, bezeichnet.
Der Beschluß der Landesregierung*) wird durch das Amtsblatt für Schleswig-Holstein**) bekanntgemacht, in deren Bezirk das Unternehmen ausgeführt werden soll.
"Beschluß der Landesregierung" statt "Königlicher Verordnung"
"Beschluß der Landesregierung" statt "Königlicher Verordnung"
"Amtsblatt für Schleswig-Holstein" statt "Amtsblatt derjenigen Regierung"