Die Entziehung und dauernde Beschränkung des Grundeigentums erfolgt auf Grund eines Beschlusses der LandesregierungSup), welche den Unternehmer und das Unternehmen, zu dem das Grundeigentum in Anspruch genommen wird, bezeichnet.
Der Beschluß der LandesregierungSup) wird durch das Amtsblatt für Schleswig-HolsteinSup) bekanntgemacht, in deren Bezirk das Unternehmen ausgeführt werden soll.
"Beschluß der Landesregierung" statt "Königlicher Verordnung"
"Beschluß der Landesregierung" statt "Königlicher Verordnung"
"Amtsblatt für Schleswig-Holstein" statt "Amtsblatt derjenigen Regierung"