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§ 2 EGovG Bln

Ziel und Zweck

(1)
1

E-Government umfasst alle geschäftlichen Prozesse, die im Zusammenhang mit Regieren und Verwalten (Government) mit Hilfe der Informations- und Kommunikationstechniken (IT) über elektronische Medien abgewickelt werden.

2

Ziel des Gesetzes ist es, die Verwaltungsverfahren und -strukturen aller Verwaltungsebenen und -bereiche der Berliner Verwaltung unter Nutzung der Möglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechnik auf E-Government umzustellen.

(2)
1

Das Gesetz soll Transparenz, Wirtschaftlichkeit, Sicherheit, Bürgerfreundlichkeit, Unternehmensfreundlichkeit und Benutzerfreundlichkeit einschließlich der barrierefreien Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Verwaltungsprozesse gewährleisten.

2

Allgemeine Partizipationsmöglichkeiten sollen verbessert und der Standort Berlin soll gefördert werden.

(3)

Die Zusammenarbeit der Verwaltungsebenen und -bereiche der Berliner Verwaltung ist durch medienbruchfreie Prozesse und die gemeinsame Nutzung von zentralen informations- und kommunikationstechnischen Strukturen und Organisationen sowie von Informationen und Ressourcen sicherzustellen.

(4)
1

Fähigkeiten und Kompetenzen der Dienstkräfte, die der Zielerreichung förderlich sind, sind durch besondere Qualifikationsmaßnahmen zentral und dezentral zu fördern.

2

Bei Einführung und wesentlicher Veränderung informationstechnisch gestützter Verwaltungsverfahren sind die Rechte und Interessen der Beschäftigten frühzeitig zu beachten, insbesondere werden IT-Prozesse und Arbeitsmethoden unter Beachtung der Arbeits- und Gesundheitsschutzgrundsätze gestaltet und eingeführt.

3

Die Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und Aktenführung sind technisch so zu gestalten, dass sie auch von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können; dies ist bereits bei der Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung zu berücksichtigen.

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EGovG Bln

E-Government-Gesetz Berlin

BE Berlin
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