Deputationen beraten und beschließen vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 67 Absatz 2 der Landesverfassung über die Angelegenheiten ihres Verwaltungszweiges.
Sie wirken beratend an der Aufstellung des Haushaltsplans für ihren Verwaltungszweig mit.
Zu den Angelegenheiten des Verwaltungszweiges gehören insbesondere auch wesentliche Änderungen in der behördlichen Organisation ihres Verwaltungszweiges.
Das für den Verwaltungszweig der Deputation zuständige Senatsmitglied kann der Deputation jederzeit Vorlagen zuleiten und zur Beschlussfassung vorlegen.
Die Deputationen beraten und beschließen über ihnen von der Bürgerschaft erteilte Aufträge.
Die Bürgerschaft kann den Deputationen widerruflich Angelegenheiten zur Beratung und Berichterstattung überweisen oder Angelegenheiten zur abschließenden Entscheidung übertragen.
In den Fällen des Absatzes 1 berichten die Deputationen dem Senat, in den Fällen des Absatzes 2 der Bürgerschaft unmittelbar.
Die Deputationen können sich innerhalb ihrer Aufgaben auch aus eigener Initiative mit einer Angelegenheit befassen und der Bürgerschaft oder dem Senat berichten.