Zu § 5
Der Landkreis hat seinem Antrag auf Verleihung des Rechts zur Führung eines Wappens drei farbige Zeichnungen des Wappenentwurfs und eine Stellungnahme des Landesarchivs Baden-Württemberg beizufügen.
Das Recht zur Führung einer Flagge darf nur den Landkreisen verliehen werden, die ein Wappen führen.
Die Flagge darf nicht mehr als zwei Farben haben.
Die Farben der Flagge sollen den Wappenfarben entsprechen.
Das Dienstsiegel des Landkreises ist für den urkundlichen Verkehr in allen Angelegenheiten des Landkreises einschließlich der Weisungsaufgaben bestimmt.
Das Dienstsiegel wird in kreisrunder Form als Prägesiegel mit einem Durchmesser von mindestens 20 mm oder als Farbdruckstempel aus Metall oder Gummi oder als Klebesiegel mit einem Durchmesser von jeweils mindestens 12 mm hergestellt.
Für die Siegelung von Schriftstücken, die mit Hilfe drucktechnischer oder elektronischer Einrichtungen erstellt werden, kann ein Abdruck des Dienstsiegels maschinell ein- oder aufgedruckt werden.
Die Zahl der zu beschaffenden Dienstsiegel ist auf das notwendige Maß zu beschränken.
Dienstsiegel sind zur Sicherung gegen missbräuchliche Verwendung von den zur Verwendung des Siegels ermächtigten Bediensteten unter Verschluss zu halten; sie sind außerhalb der Dienststunden so aufzubewahren, dass Missbrauch und Verlust durch Diebstahl so weit wie möglich ausgeschlossen sind.