2

§ 2 BbgVwGG

(1)

Verwaltungsgerichte werden eingerichtet

1.

in Cottbus für das Gebiet der kreisfreien Stadt Cottbus sowie für die Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz und Spree-Neiße,

2.

in Frankfurt (Oder) für das Gebiet der kreisfreien Stadt Frankfurt (Oder) sowie für die Landkreise Barnim, Märkisch-Oderland und Oder-Spree,

3.

in Potsdam für das Gebiet der kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel und Potsdam sowie für die Landkreise Prignitz, Ostprignitz-Ruppin, Oberhavel, Uckermark, Havelland, Potsdam-Mittelmark und Teltow-Fläming.

(2)

Die Verwaltungsgerichte werden nach ihrem Sitz benannt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BbgVwGG

Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz

BB Brandenburg
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