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§ 2 StiftG Bln

Zuständigkeit für die Anerkennung von Stiftungen

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Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung ist die für die Anerkennung von Stiftungen nach § 80 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches zuständige Behörde.

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Ihr obliegt auch die Ergänzung des Stiftungsgeschäfts um die Satzung oder um fehlende Satzungsbestimmungen in den Fällen des § 81 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

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StiftG Bln

Berliner Stiftungsgesetz

BE Berlin
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