2

§ 2 BbgNiRSchG

Rauchverbot

(1)

Das Tabakrauchen ist nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verboten in allen

1.

öffentlichen Einrichtungen (§ 3 Nr. 1),

2.

Gesundheitseinrichtungen (§ 3 Nr. 2),

3.

Kultureinrichtungen (§ 3 Nr. 3),

4.

Sporteinrichtungen (§ 3 Nr. 4),

5.

Hochschulen (§ 3 Nr. 5),

6.

Erziehungs- und Bildungseinrichtungen (§ 3 Nr. 6),

7.

Heimen (§ 3 Nr. 7),

8.

öffentlich zugänglichen Bereichen von Hotels, Gaststätten, Diskotheken, Einkaufszentren und anderen Gebäuden (§ 3 Nr. 8 und 9).

(2)
1

Das Rauchverbot nach Absatz 1 gilt in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen.

2

In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 erstreckt sich das Verbot auch auf die Außenbereiche der Einrichtungen.

(3)

Rauchverbote nach anderen Vorschriften oder aufgrund von Rechtsbefugnissen, die mit dem Eigentum oder dem Besitzrecht verbunden sind, bleiben unberührt.

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BbgNiRSchG

Brandenburgisches Nichtrauchendenschutzgesetz

BB Brandenburg
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