Das bauaufsichtliche Verfahren wird elektronisch durchgeführt.
Der Antrag ist einschließlich der Bauvorlagen über einen elektronischen Zugang bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
Die von der Bauaufsichtsbehörde festgelegten technischen Anforderungen an Bauvorlagen, die im elektronischen Verfahren eingereicht werden, werden im elektronischen Zugang nach Satz 2 hinterlegt und den Antragstellenden dort auf geeignete Weise zur Kenntnis gegeben. § 41 Absatz 2b des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 5. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 338), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
Bauvorlagen, die den Vorgaben nach Absatz 1 nicht genügen, werden als nicht eingereicht behandelt.
Die Antragstellenden werden über die Entscheidung informiert.
Die Inhalte der Bauvorlagen müssen den tatsächlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Antragstellung entsprechen.
Die Bauaufsichtsbehörde darf in Einzelfällen physische oder digitale Modelle, weitere Unterlagen oder Auskünfte verlangen, wenn dies auf Grund der Besonderheit des Bauvorhabens erforderlich ist oder sich dadurch die Bearbeitung technisch beschleunigen lässt.
Auf die Forderung, Annahme und Bearbeitung von Papierexemplaren soll verzichtet werden.
Als Bauvorlagen gelten auch bereits vorliegende Auskünfte und wirksame Genehmigungen, Erlaubnisse und ähnliche öffentlich-rechtliche Entscheidungen, die für die Genehmigung des Bauvorhabens von Bedeutung sind.