2

§ 2 BVerfGG

(1)

Das Bundesverfassungsgericht besteht aus zwei Senaten.

(2)

In jeden Senat werden acht Richter gewählt.

(3)
1

Drei Richter jedes Senats werden aus der Zahl der Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes gewählt.

2

Gewählt werden sollen nur Richter, die wenigstens drei Jahre an einem obersten Gerichtshof des Bundes tätig gewesen sind.

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BVerfGG

Bundesverfassungsgerichtsgesetz

DE Bund
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