2

§ 2 BTGO 2025

Wahl des Präsidenten

(1)
1

Der Bundestag wählt den Präsidenten ohne Aussprache mit verdeckten Stimmzetteln (§ 49) für die Dauer der Wahlperiode.

2

Nur Fraktionen steht das Recht zu, einen Bewerber vorzuschlagen.

(2)
1

Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erhält.

2

Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, können für einen zweiten Wahlgang neue Wahlvorschläge nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 gemacht werden.

3

Satz 1 findet auf den zweiten Wahlgang Anwendung.

4

Ergibt sich auch im zweiten Wahlgang keine Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Bundestages, findet ein dritter Wahlgang statt.

5

Für diesen können keine neuen Wahlvorschläge gemacht werden.

6

Bei nur einem Wahlvorschlag ist gewählt, wer mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält.

7

Bei mehreren Wahlvorschlägen kommen die beiden Wahlvorschläge des zweiten Wahlgangs mit den meisten Ja-Stimmen in die engere Wahl.

8

Gewählt ist dann, wer die meisten Ja-Stimmen auf sich vereint.

9

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des Alterspräsidenten.

(3)
1

Weitere Wahlgänge mit im dritten Wahlgang erfolglosen Bewerbern sind nur nach Vereinbarung im Ältestenrat zulässig.

2

Werden nach erfolglosem Ablauf des Verfahrens nach Absatz 3 neue Wahlvorschläge gemacht, ist neu in das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 einzutreten.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BTGO 2025

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

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