2

§ 2 BGleiG

Geltungsbereich

(1)

Dieses Gesetz gilt für die Dienststellen nach § 3 Nummer 5.

(2)
1

Juristische Personen, an denen der Bund mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, können dieses Gesetz in der Satzung ganz oder teilweise für sich verbindlich erklären.

2

Ein entsprechender Beschluss zur Satzungsänderung muss einstimmig gefasst werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BGleiG

Bundesgleichstellungsgesetz

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.