2

§ 2 BBesG

Regelung durch Gesetz

(1)

Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2)
1

Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam.

2

Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3)

Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BBesG

Bundesbesoldungsgesetz

DE Bund
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